Sachgebiet: Lotterierecht / BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 16.16 / (Landesrechtliche) Normen: GlüStV
Leitsatz:
Für Altspielhallen, deren Betrieb vor dem Stichtag des 28.10.2011 gewerberechtlich unbefristet erlaubt wurde, gilt die fünfjährige Übergangsfrist gem. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SN 2012) auch im Fall eines Betreiberwechsels nach diesem Stichtag fort. Sie verkürzt sich durch den Wechsel nicht auf eine einjährige Frist gemäß Satz 3 der Vorschrift.
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