Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 12.04.2017 – Vf. 5-VI-16 / Weitere Schlagworte: Anhörungsrüge; rechtliches Gehör / Landesrechtliche Normen: BV; VfGHG
Leitsätze:
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Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge oder eines anderen offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird keine neue Verfassungsbeschwerdefrist in Lauf gesetzt.
- Die Verfassungsbeschwerde gegen einen die Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnenden Beschluss ist unzulässig, weil diese Entscheidung allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, aber keine eigenständige Beschwer schafft.
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