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BVerfG: Weitere Eilanträge in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ erfolglos

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des EuGH stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.

BVerfG, Pressemitteilung v. 13.04.2017 zu den Beschl. v. 26.03.2017 – 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16