Aktuelles

BVerwG: EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen entscheiden

Das BVerwG in Leipzig hat mit Beschluss vom 14.03.2017 den EuGH um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.

Anzeige

Die Entscheidung ist in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ergangen. Dieser schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für vier Windenergieanlagen, die neben einem bestehenden Windpark mit 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Plan war nach Auffassung des BVerwG ausschließlich in einem Punkt zu beanstanden: Die Gemeinde hatte die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans beteiligt, die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs genügte aber den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten hinreichende Angaben, welche umweltbezogenen Informationen bei der Gemeinde verfügbar waren. Nach nationalem Recht wäre dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden war. Damit wäre der Normenkontrollantrag abzulehnen gewesen.

Anzeige

Das BVerwG hat jedoch Klärungsbedarf gesehen, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall mit der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. In einem solchen Fall wird die UVP als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung entfällt. Im damit eröffneten Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie verlangt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL einen Zugang zu einem Gericht (oder einer anderen Stelle), um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes anzufechten. Nach einem Urteil des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14, Rn. 76 f.) beschränkt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL aber nicht die Gründe, die mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das BVerwG hält es für denkbar, in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbare Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu sehen. Es hat daher den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.

  • Vorlagefrage: Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch eine gemeindliche Satzung für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den Bebauungsplan die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?

BVerwG, Pressemitteilung v. 13.04.2017 zum Beschl. v. 14.03.2017 – BVerwG 4 CN 3.16