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BVerwG: Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlich bedeutsamer Tatsachenfrage

Sachgebiete: Ausländer- und Asylrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – BVerwG 1 B 22.17 / Weitere Schlagworte: Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen (OVG/VGH); Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale Ausreise; Auslandsaufenthalt; Militärdienst; regionale Herkunft; Wehrdienstentziehung / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – BVerwG 1 B 70.17

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen.

  1. Auch in Fällen, in denen OVG/VGH auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, ist für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Darlegung erforderlich, dass die im Ergebnis abweichende Bewertung der Tatsachengrundlage eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, und diese Frage hinreichend klar zu bezeichnen.