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StMGP: Huml ermuntert zur Mitarbeit bei der „Vereinigung der Pflegenden in Bayern“

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Für Bayerns Pflegekräfte hat der 1. Mai in diesem Jahr eine besondere Bedeutung. Denn an diesem Tag ist das Gesetz in Kraft getreten, mit dem die „Vereinigung der Pflegenden in Bayern“ errichtet wird. Darauf hat Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml am Montag hingewiesen. Sie betonte:

„Es kann nun eine kraftvolle Interessenvertretung für die Pflegekräfte aufgebaut werden. Damit soll auch die Pflege in Bayern insgesamt aufgewertet werden.“

Die Ministerin ermunterte alle Pflegekräfte zur Mitarbeit bei der neuen Vereinigung. Huml unterstrich:

„Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern wird bei allen Vorhaben der Staatsregierung, die die Pflege betreffen, angehört und eingebunden. Damit ist sie ein wichtiger Ansprechpartner der Politik.“

Huml fügte hinzu:

„Die Vereinigung wird zudem die Qualität in der Pflege weiterentwickeln. Dazu kann sie zum Beispiel im Bereich der Fort- und Weiterbildung tätig werden. Ferner wird sie Zuständigkeiten im Bereich der Berufsaufsicht erhalten.“

Die Ministerin erläuterte:

„Wir nutzen die wesentlichen Vorteile einer klassischen Kammer, ohne die Pflegekräfte mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen zu belasten. Das ist für viele Betroffene wichtig, wie eine Umfrage im Jahr 2013 gezeigt hat. Dieser ‚bayerische Weg‘ kann auch Vorbild für andere Länder in der bundesweit geführten Pflegekammer-Debatte sein.“

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein – wie die bereits bestehenden Heilberufe-Kammern. Bis zum Herbst 2017 wird zunächst ein Gründungsausschuss berufen, der einen ersten Vorstand wählen und die vorläufige Hauptsatzung erarbeiten wird.

StMGP, Pressemitteilung v. 01.05.2017

Redaktionelle Anmerkung

Das Gesetz zur Errichtung einer Vereinigung der Pflegenden in Bayern (Pflegendenvereinigungsgesetz – PfleVG) v. 24.04.2017 wurde am 28.04.2017 verkündet (GVBl. S. 78). Es ist am 01.05.2017 in Kraft getreten. Nach Art. 7 PfleVG bestellt das StMGP bis 01.11.2017 einen Gründungsausschuss mit 25 Mitgliedern, wobei die Vorschläge der Berufsverbände und Vereinigungen, die die Interessen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege in Bayern vertreten, berücksichtigt werden. Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen vorläufigen Vorstand und beschließt eine vorläufige Hauptsatzung. Der vorläufige Vorstand beruft innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Bestellung des Gründungsausschusses nach Maßgabe der vorläufigen Hauptsatzung die erste Mitgliederversammlung ein oder führt nach Maßgabe der vorläufigen Hauptsatzung die Wahl zur ersten Delegiertenversammlung durch und beruft unverzüglich nach der Wahl die erste Delegiertenversammlung ein. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstands endet mit der Wahl des von der ersten Mitgliederversammlung oder der ersten Delegiertenversammlung gewählten Vorstands.

  • Weitere Stichworte: Interessenvertretung; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Aufwertung der Pflegeberufe; Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege; freiwillige Mitgliedschaft; keine Pflichtbeiträge; Vollzug von Rechtsverordnungen, die Berufsangehörige in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege betreffen (Berufsordnung, Weiterbildungsordnung).
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges: Fortlaufend aktualisierter Überblick über aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.