Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 02.05.2017 – Vf. 64-VI-15 / Weitere Schlagworte: Änderung der Rechtsprechung / Landesrechtliche Normen: BV; VfGHG
Leitsätze:
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Eine Verfassungsbeschwerde gegen die behauptete nicht ordnungsgemäße Verbescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde. An seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung hält der Verfassungsgerichtshof nicht mehr fest.
- Auf eine Verletzung des Art. 97 BV (Grundsatz der Amtshaftung) und des Art. 153 BV (Schutz von Klein- und Mittelstandsbetrieben) kann eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil diese Bestimmungen keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV gewährleisten.
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