Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung der Kirchensteuergesetzes (KirchStG)

Gesangsbuch mit Kreuz und Hunderteuroscheinen vor hellem Hintergrund

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/16762 v. 09.05.2017). Dieser betrifft einerseits die Kirchenkapitalertragsteuer, genauer: das Verfahren zur Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage durch die Finanzämter in bestimmten Konstellationen und deren Mitteilung an die Kirchensteuerämter. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Von kirchlicher Seite ist laut Gesetzentwurf geplant, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Änderung im Kirchensteuergesetz.

Steuern

Laut Gesetzentwurf hat das Finanzamt in bestimmten Fallkonstellationen, falls Bürger der Weitergabe von Informationen zu ihrer Religionszugehörigkeit durch die Einlegung eines Sperrvermerks beim Bundeszentralamt für Steuern widersprochen haben, keine Möglichkeit, in einem Bescheid ggfls. eine geänderte Kapitalertragsteuer festzusetzen und damit die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer zu ermitteln. Eine Übermittlung der Bemessungsgrundlage an die Kirchensteuerämter ist somit nicht möglich. Den kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften könnte demzufolge Aufkommen aus der Kirchenkapitalertragsteuer verloren gehen, so der Gesetzentwurf.

Der Gesetzentwurf schafft daher die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, damit die Finanzämter auch in den Fällen, in denen der Bürger nicht die Änderung der staatlichen Kapitalertragsteuer beantragt, die Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer ermitteln können. Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ist in diesen Fällen in einem eigenständigen Feststellungsverfahren durch die Finanzämter zu ermitteln. Das Finanzamt erlässt hierbei gegenüber dem kirchensteuerpflichtigen Bürger einen Feststellungsbescheid. Auf dessen Grundlage teilt es die Bemessungsgrundlage dem Kirchensteueramt mit. Dieses setzt dann die Kirchenkapitalertragsteuer fest.

Körperschafts-Status

Hierzu soll Art. 2 Abs. 3 KirchStG neu gefasst werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 2 Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) 1Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. 2Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das israelitische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) 1Gemeindliche Steuerverbände sind – soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts – die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. 2Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.
(3) Gemeinden und örtlichen Verbänden im Sinn des Abs. 2 wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag des gemeinschaftlichen Steuerverbands durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verliehen oder entzogen.
(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Eigenschaft

1. einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

a) Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,
b) Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

2. einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

Aus der gesetzlichen Begründung zur Neufassung von Art. 2 Abs. 3 KirchStG:

„Die Kirchen haben einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass der Staat ihnen die Bildung von Zweckverbänden mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im staatlichen Recht ermöglicht. Das BVerfG hat ihnen dies in seinem Urteil vom 19.12.2000 (2 BvR 1500/97) – BVerfGE 102, 370 (371) – im Zusammenhang mit dem Körperschaftsstatus bestätigt: „Die Organisationsgewalt gibt ihnen die Befugnis, öffentlich-rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit zu bilden.“ Hierzu führt das BVerwG in seinem Beschluss vom 08.01.2009 (7 B 42.08), NVwZ 2009, 390 f., aus: „Auch wenn die Befugnis, öffentlich-rechtliche Untergliederungen zu bilden, unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es doch der Mitwirkung des Staates, wenn die Untergliederung im Bereich der weltlichen Rechtsordnung rechtlich wirksam handeln soll, etwa als Steuergläubigerin im Recht der Kirchensteuer … Die Zuerkennung der Körperschaftsrechte ist damit ebenso wie deren Aberkennung staatliche Mitwirkung an einem Organisationsakt der Religionsgemeinschaft, der inhaltlicher Überprüfung durch staatliche Behörden auf Grund des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft entzogen ist“. Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Regelung ist auch dafür Vorsorge getroffen, dass kirchlichen Anstalten der Status einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen werden kann.“

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Marn Wischnewski – Fotolia.com