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BMF: Er­geb­nis­se der 151. Sit­zung des Ar­beits­krei­ses „Steu­er­schät­zun­gen“ vom 09.-11.05.2017 in Bad Mus­kau

Bund, Länder und Gemeinden können weiterhin mit wachsenden Steuereinnahmen rechnen. Nach der Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ werden sich die Einnahmen von € 732,4 Mrd. in diesem auf € 852,2 Mrd. im Jahr 2021 entwickeln. Diese Ergebnisse gab Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble am 11.05.2017 bekannt. Die 151. Sitzung der Steuerschätzer fand vom 09.-11.05.2017 auf Einladung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen in Bad Muskau statt.

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Die Steuerschätzer erwarten insbesondere für die Länder und Gemeinden eine deutlich bessere Entwicklung als in der November-Schätzung vorhergesagt. Bei den Einnahmen des Bundes wirken sich die Zahlungen des Bundes an die Länder und Gemeinden im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen dämpfend aus.

Insgesamt spiegelt sich in den Zahlen die weiterhin robuste wirtschaftliche Entwicklung wider. Die Inlandsnachfrage ist gut und die Beschäftigung auf Rekordniveau. Die Löhne und Unternehmensgewinne steigen. Das ist nicht zuletzt Ergebnis der auf Stabilität und Wachstum ausgerichteten Finanzpolitik der Bundesregierung in den vergangenen Jahren.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

„Die Bundesregierung hat ihre finanzpolitischen Zusagen erfüllt. Erst haben wir den Bundeshaushalt ausgeglichen, dann zusätzliche Mittel für Investitionen bereitgestellt. Nun kann in der nächsten Legislatur die Steuersenkung folgen. Darüber wird bei und nach der Bundestagswahl entschieden. Auch die Länder sind gut aufgestellt. Mit den Entlastungen durch den Bund erhalten sie weiteren finanzpolitischen Spielraum, der ab 2020 mit der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs noch größer werden wird. Damit können die Länder die nötigen Investitionen in mehr Bildung und Infrastruktur angehen.“

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Verglichen mit der Steuerschätzung vom November 2016 werden die Steuereinnahmen insgesamt im Jahr 2017 um € 7,9 Mrd. höher ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mehreinnahmen von € 2,4 Mrd. und für die Länder von € 6,5 Mrd. Die Einnahmeerwartungen für die Gemeinden steigen um € 2,5 Mrd.

Auch in den Jahren 2018 bis 2021 wird das Steueraufkommen – insgesamt betrachtet – über dem Schätzergebnis vom November 2016 liegen. Die Auswirkungen auf die einzelnen staatlichen Ebenen sind dabei unterschiedlich. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2018 um + € 5,6 Mrd. (Bund: – € 4,2 Mrd.), 2019 um + € 10,5 Mrd. (Bund: – € 0,1 Mrd.), 2020 um + € 13,5 Mrd. (Bund: + € 1,2 Mrd.) und 2021 um + € 16,6 Mrd. (Bund: + € 3,8 Mrd. Euro) angepasst.

Grundlagen der Steuerschätzung

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2017 der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Die Bundesregierung erwartet hiernach für dieses Jahr einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um real + 1,5% und + 1,6% für das kommende Jahr. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 3,0% für das Jahr 2017, + 3,1% für das Jahr 2018 sowie je + 3,2% für die Jahre 2019 bis 2021 projiziert.

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Die Erwartungen bezüglich der als gesamtwirtschaftliche Bemessungsgrundlage für die Steuerschätzung relevanten Bruttolöhne und -gehälter wurden im Rahmen der aktuellen Frühjahrsprojektion gegenüber der Herbstprojektion 2016 wie folgt angepasst: Für das Jahr 2017 wird von einer Zunahme der Bruttolöhne und -gehälter von + 3,9% ausgegangen. Dies sind 0,2 Prozentpunkte mehr als in der Herbstprojektion 2016. Im Jahr 2018 wird unverändert ein Anstieg von + 3,4% erwartet. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurde die Prognose um 0,3 Prozentpunkte auf je + 3,4% angehoben.

Bei den Unternehmens- und Vermögenseinkommen, der zentralen Bezugsgröße für die gewinnabhängigen Steuerarten, wird für das Jahr 2017 mit einer Zuwachsrate von + 1,0% gerechnet. Für die Jahre 2018 bis 2021 beträgt die jährliche Wachstumsrate unverändert + 3,1%.

Die Schätzung geht vom geltenden Steuerrecht aus. Gegenüber der vorangegangenen Schätzung vom November 2017 waren die finanziellen Auswirkungen der folgenden Gesetze und sonstigen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 (BGBl. 2016 I , Nr. 52, S. 2464)
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 53, S. 2498)
  • Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2017 – LuftVStAbsenkVO 2017) vom 24.10.2016 (BGBl. 2016 I , Nr. 52, S. 2488)
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 01.12.2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 57, S. 2758)
  • Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 01.12.2016 (BGBl. 2016 I, Nr. 57, S. 2755); Artikel 1 Änderung des FAG
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 (BGBl. I, Nr. 63, S. 2998)
  • Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl. I, Nr. 63, S. 3000)
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.03.2017 (BGBl. I, Nr. 14, S. 522)
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016 IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008 (Dok 2016/1021450) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 10.01.2014 (BStBl. I 2014, Seite 75) (BStBl. 2016 I, Nr. 21, S.1213)
  • BMF-Schreiben vom 06.12.2016 IV C 3 – S 2221/12/10008 :008 (Dok 2016/1004920) zum Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG; Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) – Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 01.06.2016 (BStBl. 2016 I, Nr. 24, S. 1426)
  • Umsetzung des EuGH-Urteils vom 15.09.2016 C-518/14 in der Rechtssache Senatex zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung einer Rechnung
  • Anwendung des BFH-Urteils vom 06.04.2016 I R 61/14 zur Anrechnung ausländischer Steuern – Auslegung des Begriffs „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Absatz 1 Satz 4 EStG (BStBl. 2017 II, Nr. 1, S. 48).

Die Ergebnisse der Steuerschätzung für die Jahre 2017 bis 2021, differenziert nach Bund, Ländern, Gemeinden und EU, sind in Anlage 1 zusammengefasst. Um einen Vergleich mit der letzten Steuerschätzung vom November 2016 zu ermöglichen, sind die Abweichungen zu diesen Schätzungen bis 2021 in Anlage 2 im Einzelnen dargestellt.