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BGH: Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen

Sachgebiet: Personenordnungs- und Datenschutzrecht / BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – XII ZB 126/15 / Weitere Schlagworte: Identifikationsfunktion eines Reiseausweises für Ausländer

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Im Personenstandsverfahren ist die Identität einer einzutragenden Person vom Standesamt bzw. Gericht eigenständig zu überprüfen.

  1. Dem ohne einschränkenden Zusatz ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV kommt zwar eine Identifikationsfunktion zu, so dass dieser als Passersatzpapier ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel ist. Als alleiniges Beweismittel reicht er hingegen regelmäßig nicht aus und vermag daher eine eigene Aufklärung des Gerichts nicht zu ersetzen.