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BGH: Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens

Sachgebiet: Wirtschafts-, Wirtschaftsverwaltungsrecht / BGH, Urt. v. 17.05.2017 – VIII ZR 245/15 / Weitere Schlagworte: verbrauchsabhängige Entgelte; verbrauchsunabhängige Grundpreise

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20.05.2015, VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).

  1. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20.05.2015, VIII ZR 136/14, a.a.O. unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, a.a.O. Rn. 31 ff.; vom 08.07.2015, VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).