Sachgebiete: Kommunalrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – BVerwG 8 CN 1.16 / Weitere Schlagworte: Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; Regel-Ausnahme-Verhältnis; verfassungskonforme Auslegung; Umsatzinteresse; „Shopping-Interesse“; Umfang der Ladenöffnung (räumlich, zeitlich, Handelssparten, Warengruppen); uneingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit
Leitsätze:
- Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das „Shopping-Interesse“ der Kunden genügen hierfür nicht.
- Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.
- Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung gegeben ist, unterliegt – abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse – uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.
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- Zum Sonn- und Feiertagsschutz insgesamt vgl. das entsprechende RWR-Dossier.
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport