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BVerwG: Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an einem Sonntag

Sachgebiete: Kommunalrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – BVerwG 8 CN 1.16 / Weitere Schlagworte: Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; Regel-Ausnahme-Verhältnis; verfassungskonforme Auslegung; Umsatzinteresse; „Shopping-Interesse“; Umfang der Ladenöffnung (räumlich, zeitlich, Handelssparten, Warengruppen); uneingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

Leitsätze:

  1. Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das „Shopping-Interesse“ der Kunden genügen hierfür nicht.
  1. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.
  1. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung gegeben ist, unterliegt – abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse – uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.