Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Presse-, Rundfunk-, Medienrecht / BVerwG, Urt. v. 31.05.2017 – 6 C 42.16 / Weitere Schlagworte: Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt Hof sowie den Landkreisen Hof und Wunsiedel; Ermessens- und Gestaltungsspielraum; Frequenzkette; Landesmedienanstalt; Rundfunkfreiheit; technische Reichweite eines Senders; Versorgungsgebiet; vorherrschende Meinungsmacht; Werbeeinnahmen / Landesrechtliche Normen: BV; BayMG
Leitsätze:
- Der Gesetzgeber darf bei der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Regelung des Zugangs zur privaten Rundfunkveranstaltung einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen gesetzlich vorstrukturierten Entscheidungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumen.
- Bei der Ausfüllung dieses Entscheidungsspielraums hat die Landesmedienanstalt der durch Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit der Bewerber auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlagen der privaten Rundfunkveranstaltung Rechnung zu tragen.
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- Zur Vorinstanz (BayVGH, Urt. v. 15.06.2016 – 7 B 15.1490)
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