Gesetzgebung

BMVI: Bundestag hat Gründung einer Autobahngesellschaft und eines Fernstraßen-Bundesamtes zugestimmt

Der Deutsche Bundestag hat heute in 2./3. Lesung der Gründung einer Autobahngesellschaft und eines Fernstraßen-Bundesamtes zugestimmt. Damit werden die Straßenbaukompetenzen künftig beim Bund gebündelt. Anlass der Reform: Bei der Umsetzung von wichtigen Straßenprojekten in Deutschland gab es in der Vergangenheit große Unterschiede in den Ländern. Nadelöhr waren dabei häufig die Planungen durch die Straßenbauverwaltungen der Länder.

Dobrindt: „Wir haben mit dem Investitionshochlauf die Mittel für die Infrastruktur auf Rekordniveau gehoben – plus 40% bis zum Jahr 2018 auf mehr als € 14 Mrd. Wir wollen, dass damit verlässlich, flächendeckend und gleichberechtigt Projekte in Deutschland umgesetzt werden. Denn Mobilität schafft Prosperität. Mit der Autobahngesellschaft lösen wir das Infrastrukturgefälle in Deutschland auf. Wir bündeln Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Erhalt der wichtigsten Verkehrsadern in Deutschland zentral in einer Hand. Das Ziel: schneller planen, direkter finanzieren, mehr bauen.“

Die Gesetze zur Autobahngesellschaft und zum Fernstraßen-Bundesamt bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates.

BMVI, Pressemitteilung v. 01.06.2017

Redaktionelle Anmerkung

Die Gründung einer Autobahngesellschaft und eines Fernstraßen-Bundesamtes sind Teil des Gesetzespakets zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen, dem der Bundestag heute zugestimmt hat (vgl. hier). Dieses besteht aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) und dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften.

Die verfassungsrechtlichen Weichen wurden durch Änderungen von Art. 90, 143e GG gestellt: Durch Änderung von Art. 90 GG wird die Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung überführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. In Art. 143e GG werden dem Bund die erforderlichen Kompetenzen zur Gewährleistung des Übergangs von der Bundesauftragsverwaltung zur Bundesverwaltung im Bereich der Bundesautobahnen eingeräumt.

Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften beinhaltet in der Folge das Gesetz über die Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Artikel 13) und in Art. 14 das Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes und in den Art. 15-22 weitere notwendige Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Infrastrukturgesellschaft.

Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen – i.e. die beiden eingangs der Anmerkung genannten Gesetze – stehen auf der morgigen Bundesratssitzung auf der Tagesordnung (TOP 51a und 51b).

Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Bund-Länder-Finanzbeziehungen“: vgl. hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Update v. 01.06.2017, 22:30 Uhr

Der neue Wortlaut des Art. 90 GG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung lautet (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet; sofern gefetteter Text durchgestrichen bzw. kursiviert ist, gibt dies Auskunft zu den Änderungen der endgültig beschlossenen Fassung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf):

Art. 90 GG – neu –

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(1) Der Bund ist bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) (3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung Bundesverwaltung übernehmen.