Gesetzgebung

BMUB: Bundesrat billigt Gesetze zum Hochwasserschutz, zum Schutz vor Legionellen und zur Vermeidung von Quecksilber

Der Bundesrat hat heute für mehrere Vorhaben des Bundesumweltministeriums grünes Licht gegeben: Das Hochwasserschutzgesetz II, die „Legionellenverordnung“, das Vertragsgesetz zum Übereinkommen von Minamata zur Quecksilbervermeidung und das Antarktis-Haftungsgesetz, das den Schutz der Umwelt in der Antarktis verbessern wird.

Hochwasserschutzgesetz II

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Mit dem Hochwasserschutzgesetz II sollen Planungen für Hochwasserschutzanlagen und deren Genehmigung und Bau vereinfacht und Klageverfahren gegen solche Anlagen beschleunigt werden. Die Hochwasservorsorge in sog. Hochwasser-Risikogebieten, also auch Flächen, die im Falle eines Deichbruchs überflutet werden können, soll verstärkt werden. Die Kommunen können dort Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen, um künftige Schäden zu vermeiden, z.B. höhere Türschwellen, Sicherung von technischen Einrichtungen. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch erweitert. Da sich fast Dreiviertel der Sachschäden an Gebäuden auf ausgetretenes Heizöl zurückführen lassen, sieht das Gesetz ein Verbot von neuen Ölheizungsanlagen und die Nachrüstung bestehender Anlagen innerhalb angemessener Fristen vor (in Überschwemmungsgebieten 5 Jahre, in anderen Risikogebieten 15 Jahre). Da, wo ein Ersatz nicht möglich ist, müssen die Öltanks hochwasserfest gemacht werden und z.B. gegen Aufschwemmen gesichert werden.

[Red. Hinweise: TOP 14 – Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) / Erläuterungen zum TOP / Vorgang im DIP / Verbundene Meldungen]

42. BImSchV („Legionellenverordnung“)

Das Ziel der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist es, die Bildung hoher Legionellen-Konzentrationen in diesen Anlagen zu verhindern und gesundheitliche Risiken in deren Umgebung zu vermeiden. Dazu wird eine Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen eingeführt. Diese ermöglicht es den lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver zu handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig zu machen. Zudem müssen die Betreiber dieser Anlagen den Anstieg der Legionellen im Rahmen der Überwachung melden. Das verschafft allen Beteiligten zusätzliche Reaktionszeit bevor es zu einem Ausbruch kommt. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in technische Wassersysteme gelangen und dort in geringen Konzentrationen unvermeidlich sind. Werden sie von Menschen über die Atemluft eingeatmet, können sie zu schweren, teils tödlichen Lungenentzündungen führen.

[Red. Hinweise: TOP 44 – Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) / Erläuterungen zum TOP / Vorgang im DIP]

Übereinkommen von Minamata

Das Übereinkommen von Minamata, dem Deutschland nach dem Bundesratsbeschluss jetzt beitreten kann, ist ein internationaler Vertrag zum Umgang mit Quecksilber. Quecksilberemissionen breiten sich in der Luft über große Entfernungen aus. Das Schwermetall kann Menschen, Tiere und Pflanzen erheblich schädigen. Besonders Schwangere, Säuglinge und Kinder sind durch Quecksilber gefährdet. Das Minamata-Übereinkommen verbietet ab 2020 weltweit die Produktion und den Verkauf quecksilberhaltiger Produkte wie Kosmetika, Thermometer, diverser Batterien oder bestimmter Leuchtmittel. Ferner soll die Verwendung des Schwermetalls in industriellen Prozessen eingeschränkt werden. Quecksilberabfälle dürfen nach dem Abkommen nur unter strengen Auflagen gelagert und entsorgt werden.

Antarktis-Haftungsgesetz

Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz sollen Notfälle vermieden werden, die die Umwelt in der Antarktis gefährden, und die Auswirkungen solcher Notfälle auf die antarktische Umwelt beschränkt werden. Es wird eine Art Pflichtenheft eingeführt für in der Antarktis tätige Organisationen und Unternehmen, um umweltgefährdende Notfälle zu vermeiden. In diesem Pflichtenheft werden bspw. Angaben gemacht zur geeigneten technischen Ausrüstung von Transportmitteln, die Schulung des Personals und das Vorhalten von Notfallplänen. Außerdem gibt es nun die Pflicht, bei umweltgefährdenden Notfällen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Umweltschäden zu verhindern oder einzudämmen. Schließlich regelt das Gesetz die Haftung für den Fall, dass eine Organisation oder ein Unternehmen keine Gegenmaßnahmen ergreift. Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Haftungsannex zum internationalen Antarktis-Umweltschutzprotokoll in innerstaatliches Recht um. In Kraft treten werden die Regeln auch in Deutschland erst, wenn alle beteiligten Staaten den Beschluss ratifiziert haben.

BMUB, Pressemitteilung v. 02.06.2017