Gesetzgebung

BMEL: Düngepaket – Bundesminister Schmidt legt Stoffstrombilanzverordnung vor

Das Bundeskabinett hat sich heute mit der von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt vorgelegten Stoffstrombilanzverordnung befasst. Dazu erklärt Bundesminister Schmidt: „Mit der Stoffstrombilanzverordnung habe ich den letzten Baustein für eine Modernisierung des nationalen Düngerechts auf den Weg gebracht. Nach der Änderung des Düngegesetzes und der Novelle der Düngeverordnung wird mit der Stoffstrombilanzverordnung sichergestellt, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb stattfindet. Dadurch wird die Landwirtschaft auch ihrer Verantwortung gerecht, den Ausgleich zwischen Ernährungssicherung und schonendem Umgang mit Ressourcen herzustellen. Die Stoffstrombilanz sorgt für eine transparente und überprüfbare Darstellung der Nährstoffflüsse in den landwirtschaftlichen Betrieben. Wir haben einen guten Kompromiss erzielt, der die Vorgaben der Düngung ergänzt aber nicht verschärft. Oberstes Ziel für mich ist, Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu verhindern und dabei den Landwirten machbare Regelungen an die Hand zu geben.“

Hintergrund

Die Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften (Stoffstrombilanzverordnung) dient der Konkretisierung der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Betrieb. Die Betriebe werden verpflichtet, die zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor zu ermitteln, eine betriebliche Stoffstrombilanz zu erstellen und diese in Bezug auf Stickstoff zu bewerten. Die Bewertung orientiert sich an der Datengrundlage der Düngeverordnung. Dadurch wird weitgehend sichergestellt, dass die Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich einheitlich beurteilt werden. Die Verordnung wurde heute dem Bundestag zugeleitet, danach wird sie im Bundesrat behandelt. Die Stoffstrombilanzverordnung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.

BMEL, Pressemitteilung v. 14.06.2017

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