Gesetzgebung

StMAS: Prostituiertenschutzgesetz startet planmäßig zum 01.07.2017 – Vollzugsbehörden festgelegt

Die Bayerische Staatsregierung hat heute die zuständigen Behörden für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes festgelegt. „In enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden haben wir zeitgerecht die notwendigen Zuständigkeiten geregelt. Ab 01.07.2017 werden in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden und die Großen Kreisstädte den Vollzug übernehmen. Die Polizei unterstützt sie bei der Umsetzung, insbesondere bei Verdachtsfällen auf Menschenhandel oder Zwangsprostitution. Die gesundheitliche Beratung erfolgt in Bayern durch die Gesundheitsämter“, so Bayerns Sozialministerin Emilia Müller.

Zum 01.07.2017 tritt das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft. Kernelemente sind die Einführung einer gesundheitlichen Beratungspflicht und einer Anmeldepflicht für Prostituierte. Zudem unterliegen Prostitutionsgewerbe zukünftig der behördlichen Erlaubnis und Überwachung. Für bereits vor dem 01.07.2017 in der Prostitution tätige Personen sowie für bereits vor diesem Datum betriebene Prostitutionsgewerbe gelten Übergangsregelungen bis längstens 31.12.2017. Das Prostitutionsschutzgesetz wird von den Ländern vollzogen.

„Wir werden die Kommunen auch weiterhin bei der Umsetzung unterstützen, um Anlaufschwierigkeiten möglichst gering zu halten. Diese können sich aufgrund der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen, viel zu kurzen Umsetzungsfrist ergeben. Die Übergangsregelungen werden den Behörden zudem noch etwas Luft verschaffen“, so Müller.

StMAS, Pressemitteilung v. 21.06.2017

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen. Art. 1 beinhaltet das „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“

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