Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) – Beschlussempfehlung mit Bericht

Gesangsbuch mit Kreuz und Hunderteuroscheinen vor hellem Hintergrund

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/17447 v. 22.06.2017). Er hat Zustimmung empfohlen.

Das Gesetz soll mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft treten. Der Verfassungsausschuss hat mit der Maßgabe zugestimmt, dass als Datum des hiervon abweichenden Inkraftretens statt des 01.07.2017 der 01.09.2017 eingefügt wird. Das abweichende Inkrafttreten betrifft den neuen Abs. 3 von Art. 2 KirchStG und damit u.a. die Zuerkennung der Körperschaftsrechte an Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften. Zum Gesetzestext siehe insoweit hier (unter „Körperschafts-Status“).

Weitere Informationen

  • Stichworte zum Gesetzentwurf: Schaffung der verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer auch in den Fällen, in denen der kirchensteuerpflichtige Bürger auf eine Korrektur der staatlichen Kapitalertragsteuer verzichtet / Klarstellung hinsichtlich des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Von kirchlicher Seite ist laut Gesetzentwurf geplant, durch (internes) Kirchengesetz die Möglichkeit zu schaffen, dass Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zweckverbände bilden und diesen begrenzte Aufgaben, insbesondere die Trägerschaft von Kindergärten und Friedhöfen übertragen können; damit die Zweckverbände im staatlichen Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts werden können, bedarf es einer Klarstellung im Kirchensteuergesetz. Hierzu soll Art. 2 Abs. 3 KirchStG neu gefasst werden.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)