Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf Campus-Straubing-Gesetz (CSG) – Beschlussempfehlung mit Bericht

Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung über den „Technische Universität München – Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit“ (Campus-Straubing-Gesetz – CSG) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/17472 v. 22.06.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Die Änderungen betreffen Art. 1 Abs. 6 Satz 1 CSG und damit die Zusammensetzung des Institutsrats (Änderungen gefettet bzw. durchgestrichen):

Art. 1 Errichtung, Aufgaben und Organisation des Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit

(1)-(5) […]

(6) Dem Institutsrat gehören an

  1. der Rektor oder die Rektorin,
  2. die nach Abs. 5 gewählten Personen,
  3. fünf sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  4. ein zwei Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  5. ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  6. ein zwei Vertreter der Studierenden,
  7. die Frauenbeauftragte.

Zur Wahl der Vertreter nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind nur Mitglieder des Zentrums berechtigt. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Fakultätsrat entsprechende Anwendung.

(7) […]

Zur Begründung der Änderungen vgl. den zu Grunde liegenden Änderungsantrag der SPD-Fraktion (LT-Drs. 17/16603 v. 26.04.2017).

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)