Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung über den „Technische Universität München – Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit“ (Campus-Straubing-Gesetz – CSG) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/17472 v. 22.06.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Die Änderungen betreffen Art. 1 Abs. 6 Satz 1 CSG und damit die Zusammensetzung des Institutsrats (Änderungen gefettet bzw. durchgestrichen):
Art. 1 Errichtung, Aufgaben und Organisation des Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit
(1)-(5) […]
(6) 1 Dem Institutsrat gehören an
- der Rektor oder die Rektorin,
- die nach Abs. 5 gewählten Personen,
- fünf sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- ein zwei Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- ein zwei Vertreter der Studierenden,
- die Frauenbeauftragte.
2 Zur Wahl der Vertreter nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind nur Mitglieder des Zentrums berechtigt. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften über den Fakultätsrat entsprechende Anwendung.
(7) […]
Zur Begründung der Änderungen vgl. den zu Grunde liegenden Änderungsantrag der SPD-Fraktion (LT-Drs. 17/16603 v. 26.04.2017).
Weitere Informationen
- Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
- Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
- Vorgangsmappe des Landtags: hier.
Sonstiges
- Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.
(koh)