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BVerfG: Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen „G-20-Protestcamp“ erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller wollte erreichen, dass das BVerfG der Versammlungsbehörde der Stadt Hamburg konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen sollte.

Der hierzu gestellte Antrag auf Klarstellung und Ergänzung des am 28.06.2017 ergangenen Beschlusses des BVerfG ist als Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auszulegen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat, was vorliegend nicht der Fall ist.

Nach dem Beschluss vom 28.06.2017 ist ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Dieser Ausgleich kann grundsätzlich nicht durch das BVerfG selbst hergestellt werden, sondern verlangt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen vor Ort. Gelingt dieser Ausgleich nicht im Rahmen der Kooperation zwischen den Beteiligten, ist er ‑ gegebenenfalls auf der Grundlage behördlicher Entscheidungen ‑ vor den VG zu suchen. Die Hamburger Verwaltungsgerichte haben hierzu im Rahmen des G20-Gipfels einen besonderen versammlungsrechtlichen Eildienst eingerichtet.

BVerfG, Pressemitteilung v. 30.06.2017 zum Beschl. v. 30.06.2017 – 1 BvR 1387/17