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BVerwG: Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder – hier: Regelung der Vollziehung

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – BVerwG 1 VR 3.17 / Weitere Schlagworte: Unwirksamkeit und Umdeurtung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG; RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie); Verfassungskonformität des § 58a AufenthG; auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) steht jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird.

  2. § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1.17 – und v. 31.05.2017 – 1 VR 4.17 -).
  3. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose i.S.d. § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s.o.).