Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht / BFH, Beschl. v. 18.07.2017 – XI B 24/17 / Weitere Schlagworte: Verpachtung als Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen; Verwaltungspauschale und Betriebskostenzuschüsse höher als Pacht
Leitsatz:
AnzeigeNV: Bei der Verpachtung von Schulmensa und Freibad kann von einer Tätigkeit einer Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen auch dann auszugehen sein, wenn die Gemeinde eine die jeweilige Pacht übersteigende Verwaltungskostenpauschale (Mensa) bzw. Betriebskostenzuschüsse (Freibad) an die Pächter leistet.
- Zum Volltext
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport