Gesetzgebung

StMJ: Nahe Angehörige eines Getöteten können ab sofort für ihr schweres Leid Entschädigung bekommen

Das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt morgen, Samstag, in Kraft. Bayerns Justizministers Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

„Nahe Angehörige eines Getöteten können ab sofort für ihr schweres Leid Entschädigung bekommen. Das ist ein sichtbares Zeichen der Solidarität. Wir, die Gesellschaft, machen deutlich: Ihr seid mit Eurem schweren Schicksal nicht alleine. Diesen Vorschlag habe ich bereits Anfang 2015 auf den Tisch gelegt – jetzt steht er im Wesentlichen im Bundesgesetzblatt. Das zeigt: Steter bayerischer Tropfen höhlt den Stein!“

Anspruchsberechtigt sind alle Hinterbliebenen, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Künftig können also z.B. Eltern eines kleinen Kindes, das von einem betrunkenen Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt wird, auch Entschädigung für ihren seelischen Schmerz verlangen. Bausback betont:

„Bei aller Zufriedenheit über das neue Gesetz bleibt natürlich traurige Gewissheit: Kein Geld der Welt kann den Verlust eines Menschenlebens oder den persönlichen Verlust eines nahen Angehörigen auch nur ansatzweise wieder gut machen. Hier sind wir alle dazu aufgefordert, die Menschen in unserem nahen Umfeld, sei es am Arbeitsplatz oder in der Nachbarschaft, bei solch schweren Schicksalsschlägen bestmöglich zu unterstützen und ihnen das Gefühl zu geben, dass sie nicht alleine sind.“

StMJ, Pressemitteilung v. 21.07.2017

Redaktionelle Hinweise

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld v. 17.07.2017 (BGBl. I Nr. 48 v. 21.07.2017, S. 2421).

  • Zweiter Durchgang Bundesrat: hier.
  • Erläuterungen zum TOP: hier.
  • Vorgang im DIP: hier.
  • Meldungen im Kontext der bayerischen Initiative („Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Angehörigen von Unfallopfern und zur Änderung des § 1374 Abs. 2 BGB“): hier.