Gesetzgebung

Staatskanzlei: Reform zur Lebensmittelüberwachung abgeschlossen [Verordnung mit Definition komplexer Betriebe]

Die Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung in Bayern ist abgeschlossen. Der Ministerrat hat heute die Verordnung mit den letzten Bausteinen der Reform beschlossen. Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf:

„Im weitgehenden Konsens mit allen beteiligten Verbänden wird die Lebensmittelüberwachung in Bayern noch weiter gestärkt. Mit der neuen Kontrollbehörde wird eine Kontrolle auf Augenhöhe möglich. Die Kontrollstruktur wird an den Wandel bei Produktionsbedingungen, Größe und Komplexität der Lebensmittelproduzenten angepasst. Das ist ein Meilenstein für den Schutz der Verbraucher in Bayern.“

Die neue Behörde übernimmt von den Landratsämtern und den elf kreisfreien Städten ohne eigenes Veterinäramt die Zuständigkeit für die Überwachung sog. komplexer Betriebe einschließlich Vollzug und Kontrolle. Diese werden in der heute beschlossenen Verordnung definiert. Im Fokus stehen sog. komplexe Betriebe, also Großbetriebe, die überregional tätig sind. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Betrieb als wesentlicher Marktteilnehmer für die stetige Versorgung von mindestens 1,5 Mio. Menschen ausgelegt ist, bspw. große Schlacht- oder Fleischzerlegungsbetriebe und Molkereien. Auch für überregional tätige Betriebe, die bestimmte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände herstellen, etwa große Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, große Mälzereien oder Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, wird die zentrale Kontrollbehörde zuständig sein. Das gleiche gilt für alle Geflügelgroßbetriebe mit 40.000 und mehr Plätzen.

Durch die Reform werden bayernweit bis zu 800 Betriebe unter die Zuständigkeit der neuen Kontrollbehörde gestellt. Diese Betriebe werden ab November 2017 von der neuen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Zuständigkeitsänderung informiert. Damit verbleibt bei den Kreisverwaltungsbehörden die ganz überwiegende Zahl der Betriebe, darunter lokal und regional tätige Metzgereien, Bäckereien oder Hofläden.

Der Hauptsitz der neuen Behörde wird in Kulmbach sein und die Betriebe in den fränkischen Regierungsbezirken sowie der Oberpfalz abdecken. Erding wird zweiter Dienstsitz für die südlichen drei Regierungsbezirke sowie die Grenzkontrollstelle am Flughafen München. Das zu Grunde liegende Reformgesetz wurde am 06.07.2017 vom Bayerischen Landtag beschlossen und tritt am 01.08.2017 in Kraft. Eine Evaluierung der Reform soll nach zwei Jahren erfolgen.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 24.07.2017

Redaktionelle Hinweise

Bei dem zu Grunde liegenden Reformgesetz handelt es sich um das jüngst verkündete Gesetz zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung.

Das Gesetz bringt v.a. Änderungen des GDVG. Wesentliche Regelungen in Stichworten: neue bayernweite Behörde für lebensmittelrechtliche Kontrolle komplexer Betriebe ab 2018 („Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“; dem LGL nachgeordnet; Standorte: Kulmbach und Erding); interdisziplinäre Kontrollteams mit hohem Spezialisierungsgrad; 70 neue Stellen und rd. € 4,1 Mio. im Doppelhaushalt 2017/2018; 20 Stellen sollen zusätzlich aus dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur neuen Behörde verlagert werden; bestehende Spezialeinheit des LGL wird fortentwickelt (neu ausgerichtet wird sie auf die Bereiche Planung und Controlling) und kann für Betriebe, die im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörden bleiben, auch zukünftig fachlich unterstützend tätig werden; darüber hinaus wird das Gesetzgebungsverfahren genutzt, um weiteren Änderungsbedarf des Ressortbereichs umzusetzen (Aufhebung der Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung, Streichung von Art. 6 BayAbfG, Erweiterung des BayImSchG um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand). Zudem sind u.a. auch die Zuständigkeitsverordnung (ZustV), die Landesämterverordnung (LAV-UGV) und das Gesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) von Änderungen betroffen.

In Reaktion auf Urteile des BayVGH v. 02.05.2017 (20 N 15.1693, 20 N 15.353 und 20 N 14.2305) zur Bayerischen Tierseuchenkasse wurde im Laufe des parlamentarischen Verfahrens auch noch eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Bayerische Tierseuchenkasse eingefügt (insbesondere ein neuer Abs. 4 in Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes – BayAGTierGesG; vgl. hierzu die Beschlussempfehlung mit Bericht).

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.