Gesetzgebung

GVBl. (13/2017): Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen verkündet

Das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen v. 24.07.2017 wurde am 31.07.2017 verkündet (GVBl. S. 388). Es tritt am 01.08.2017 in Kraft und bringt Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes (PAG), des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Das Gesetz bringt insbesondere die Einführung einer neuen Gefahrenkategorie: Mit der Figur der „drohenden Gefahr“ werden gem. Art. 11 Abs. 3 PAG polizeiliche Eingriffsbefugnisse vorverlagert, diese sind mithin nicht erst bei vorliegen einer „konkreten Gefahr“ gegeben. Des Weiteren wurde mit einem neuen Art. 32a PAG die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) auch im Bereich der Gefahrenabwehr geschaffen. Darüber hinaus wurde die gesetzlich normierte Höchstdauer des Präventivgewahrsams aufgehoben (Art. 20 PAG). Nicht zuletzt sieht ein neuer Abs. 1a in Art. 34a PAG die Möglichkeit der Quellen-TKÜ vor. Schließlich wird die Höchstspeicherfrist bei offenen Bild- und Tonaufzeichnungen nach Art. 32 PAG sowie Art. 21a BayDSG wieder auf drei Monate erhöht (bisher drei Wochen).

Die Änderungen des LStVG betreffen Art. 19 (Veranstaltung von Vergnügungen), 37 (Halten gefährlicher Tiere) und 37a (Zucht und Ausbildung von Kampfhunden). Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Art und auch sonst – soweit ersichtlich – nicht mit materiellen Rechtsänderungen verbunden.

Weitere Hinweise

Sonstiges

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Ass. iur. Klaus Kohnen