Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Straßen- und Wegerecht / BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 – BVerwG 9 VR 2.17 / Weitere Schlagworte: Neubau der Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle); Vorarbeiten; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden- und Grundwasseruntersuchungen; Duldungspflicht; Anhörung; Eingriffsintensität
Leitsätze:
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Vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a FStrG bedarf es grundsätzlich einer Anhörung des Adressaten.
- § 16a FStrG betrifft vorbereitende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität. Auf seiner Grundlage kann ein Grundstückseigentümer – bei summarischer Prüfung im Eilverfahren – nicht zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück verpflichtet werden.
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