Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 – BVerwG 5 A 2.17 D
Leitsätze:
- Der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits ist befugt, den in einem entschädigungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzuerkennen.
- Soweit der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, fallen dem Entschädigungskläger gem. § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Träger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sofort anerkennt.
- Zum Volltext
- Zu Entscheidungen im Kontext „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer“ vgl. hier.
- Vgl. insbesondere auch:
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport