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BVerwG: Teilanerkenntnis eines Entschädigungsanspruchs infolge unangemessener Dauer des Verfahrens

Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 17.08.2017 – BVerwG 5 A 2.17 D

Leitsätze:

  1. Der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits ist befugt, den in einem entschädigungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzuerkennen.
  2. Soweit der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, fallen dem Entschädigungskläger gem. § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Träger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sofort anerkennt.