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BayVGH: Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO umfasst auch Darlegungen zur Antragsbefugnis

Sachgebiete: Verfahrens- und Prozessrecht; Bau, Boden, Planung / BayVGH, Beschl. v. 19.08.2016 – 9 N 15.528 / Weitere Schlagworte: Normenkontrollverfahren; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; bestandskräftige Baugenehmigung

Leitsätze:

  1. Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO umfasst auch Darlegungen zur Antragsbefugnis. Der bloße Hinweis des Bevollmächtigten, sich den persönlichen Schriftsatz des Antragstellers zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens zu machen, genügt nicht für eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten durch den Bevollmächtigen.
  2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Normenkontrollantrag fehlt, wenn das Vorhaben auf Grund bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklicht worden ist.