Sachgebiete: Recht des öffentlichen Dienstes / BGH, Urt. v. 07.09.2017 – RiZ (R) 2/15 / Weitere Schlagworte: Rückstände; Durchschnittspensum anderer Richter
Leitsätze:
- Der Vorhalt von Rückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
- Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledigungsdruck ist aber dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt.
- Die tatsächlichen Erledigungszahlen anderer Richter können nicht mehr als einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden.
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