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BSG: U2-Umlage auch von Mitarbeiter-Entgelten von Rundfunkanstalten

Rundfunkanstalten müssen von Entgelten der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, auch die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen entrichten, selbst wenn sie diese Personen arbeitsrechtlich als „freie Mitarbeiter“ einstufen. Das hat der 1. Senat des BSG am 26.9.2017 entschieden.

Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Personen arbeitsrechtlich als „freie Mitarbeiter“ ein. Er meldete sie als Angestellte und entrichtete für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge, bezog ihre Entgelte aber nicht in die Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen ein. Die Beklagte gab dem Kläger auf Grund einer Betriebsprüfung durch Summenbescheid auf, € 198.881,14 Umlage U2 für die Zeit von 2006 bis Ende 2008 zu zahlen. Sie schätzte nach den gemeldeten Gesamtbeträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die „freien Mitarbeiter“ ohne Einmalzahlungen und forderte die Rundfunkanstalt auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

Während das SG gemeint hat, die Entgelte der „freien Mitarbeiter“ seien nicht in die Umlage einzubeziehen, hat das HessLSG die Klage abgewiesen. Zu Recht, wie der 1. Senat des BSG entschieden hat: Wer sozialversicherungsrechtlich beim Kläger Beschäftigter ist, ist selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Da die klagende Rundfunkanstalt Einmalzahlungen an die „freien Mitarbeiter“ nicht auswies, diese aber in die U2-Umlage nicht einzubeziehen sind, Einzelermittlungen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht hätten und kein Nachteil für die Mitarbeiter entstand, durfte die Beklagte die Höhe der Umlage schätzen.

BSG, Pressemitteilung v. 26.09.2017 zur Entsch. v. 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 R

Redaktionelle Hinweise

Als „Hinweise zur Rechtslage“ nennt das BSG § 7 Abs. 1 und 2 AAG, § 10 AAG und § 7 Abs. 1 SGB IV.

  • Zur Rechtsentwicklung im Bereich „Presse-, Rundfunk- Medienrecht“ vgl. hier.