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BayVGH: Betriebserlaubnis für eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung – Festsetzung von Mindeststandards

Sachgebiete: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BayVGH, Beschl. v. 04.10.2017 – 12 ZB 17.1508 / Weitere Schlagworte: Klageziel Betriebserlaubnis unter Änderung der vom Beklagten festgesetzten Mindestanforderungen; Verpflichtungsklage; Feststellungsklage; Überschreitung der Mindestanforderungen

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Erteilt die Genehmigungsbehörde einem Einrichtungsträger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, weicht aber bei der Beschreibung der Mindestandards für die Gewährleistung des Kindeswohls nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vom Antrag ab, kann der Einrichtungsträger eine Überprüfung der Mindeststandards nur im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO bewirken. Für eine Verpflichtungsklage fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

  2. Nimmt die Genehmigungsbehörde in die Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Mindeststandards für die Gewährleistung des Kindeswohls auf, verpflichtet dies den Einrichtungsträger nicht, die Einrichtung nur nach den Mindeststandards zu betreiben. Es steht ihm vielmehr frei, die Mindeststandards auch zu überschreiten. Im Hinblick auf den genehmigten Betrieb der Einrichtung kommt den Mindeststandards daher keine Regelungswirkung zu.