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BVerfG: Aussetzung des Familliennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nur im Hauptsacheverfahren

Die Beschwerdeführer begehrten die vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten und wendeten sich mittelbar gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt wurde. Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grund einer Folgenabwägung mit Entscheidung v. 11.10.2017 (2 BvR 1758/17) abgelehnt:

Rechtlich stelle sich die Verfassungsbeschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet dar. Im Hinblick auf die Erteilung von Visa zum Familiennachzug gem. § 36 AufenthG wäre in der Hauptsache voraussichtlich zu klären, ob die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, nach der ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 16.03.2018 nicht gewährt wird, mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang stehe (vgl. einerseits Thym, NVwZ 2016, S. 409 <414>; andererseits Heuser, Asylmagazin 2017, S. 125 <127 ff.>). In diesem Rahmen könne auch von Bedeutung sein, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gem. § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen sei, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet werde.

Die hiernach gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten der Beschwerdeführer aus (Rn. 14 ff.).

  • Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht vgl. hier.

(koh)