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BGH: Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise aufgehoben

Das LG Freiburg hatte einen Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht.

Der 4. Strafsenat des BGH hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeugung vom LG nicht hinreichend festgestellt waren. In den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das LG möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen ist. Der Senat hat die Sache nunmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Karlsruhe verwiesen.

BGH, Pressemitteilung v. 12.10.2017 zum Beschl. v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16

Update v. 13.10.2017

Der Volltext wurde just veröffentlicht. Das Gericht hat folgenden Leitsatz formuliert:

Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren.

(koh)