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BayLSG: Art der Kontaktaufnahme zum Kläger durch das Jobcenter

Sachgebiet: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht / BayLSG, Beschl. v. 17.10.2017 – L 11 AS 589/17 / Weitere Schlagworte: Kläger begehrte, Kontakt zu ihm nur über seinen Anwalt aufzunehmen; darüber hinaus, Einladungen und Vorladegespräche zur Beweissicherung aufzunehmen

Leitsatz:

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Die Behörde muss sich nur im Rahmen des § 13 SGB X an einen Bevollmächtigten des Leistungsempfängers wenden. Ton- und Bildaufnahmen von Gesprächen zwischen Mitarbeitern des Jobcenters und Leistungsempfängern dürfen nur mit Erlaubnis ersterer erfolgen.