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BVerfG: Versagung der Einschulung eines muslimischen Kindes an einer katholischen Bekenntnisgrundschule – Nichtannahmebeschluss

Mit jüngst veröffentlichtem Beschluss vom 08.09.2017 (1 BvR 984/17) hat das BVerfG eine gegen die Versagung der Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn gehören dem islamischen Glauben an. Die Eltern begehrten die Aufnahme ihres Sohnes an einer staatlichen katholischen Bekenntnisgrundschule in städtischer Trägerschaft, die 150 m entfernt vom ehemaligen Wohnhaus der Beschwerdeführer liegt. In der näheren Umgebung befinden sich in 3,3 km fußläufiger Entfernung sowie etwas weiter zwei staatliche Gemeinschaftsschulen.

Der Schulleiter lehnte die Einschulung ab, weil sich die Eltern mit der Teilnahme des Kindes am katholischen Religionsunterricht ebensowenig einverstanden erklärten wie mit der Teilnahme an Schulgottesdiensten. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren in erster und zweiter Instanz hatten keinen Erfolg, in der Hauptsache wies das VG die Klage ab, das OVG wies die Berufung zurück. Dem Sohn stehe kein Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NW zu.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 2 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer setzten sich jedenfalls mit einer möglichen Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 7 Abs. 2 durch Art. 7 Abs. 5 GG als kollidierendes Verfassungsrecht unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auf dem Gebiet des Schulwesens nicht hinreichend auseinander.

Zur weiteren Begründung vgl. Rn. 23 ff.

(koh)