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BVerfG: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten verfassungskonform

Mit jüngst veröffentlichtem Beschluss vom 28.09.2017 (1 BvR 1560/16) hat das BVerfG eine gegen § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Pflicht zur Inlandsspeicherung sei auch in Ansehung der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzrechts eine zulässige Berufsausübungsregelung. Die Vereinbarkeit mit Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) könne offen bleiben.

Zur Begründung hat das BVerfG kurz und knapp ausgeführt:

„Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>), die – gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen – ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.“

(koh)