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DStGB: Urteil zu Ferienwohnungen – Gemeinden dürfen Sondergebiete festlegen

Das BVerwG hatte in zwei Fällen zu entscheiden, ob Festlegungen der Gemeinden über die Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen in Sondergebieten zulässig sind. Die Gemeinden hatten jeweils in ihren Bebauungsplänen Sondergebiete festgelegt, in denen eine ständige Wohnnutzung vorgesehen ist und Ferienwohnungen ergänzend, aber nur in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zulässig ist. Damit sollte erreicht werden, dass die Zahl der Ferienwohnungen nicht so stark steigt, dass sich Einheimischen Wohnungen vor Ort nicht mehr leisten können und im schlimmsten Fall dort nicht mehr wohnen können.

Am 18.10.2017 hat das BVerwG nun entschieden, dass die Festlegung, dass mindestens eine Wohnung in einem Gebäude für die Dauerwohnnutzung zur Verfügung stehen muss, zulässig ist (4 C 5.16 und 4 CN 6.17).

Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es: „Die Festsetzungen schaffen Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. […] Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, etwa ‚unter einem Dach’ ausgeübt werden.“

Einschätzung des DStGB

Der DStGB begrüßt die Entscheidung des BVerwG. Sie bestätigt die Kompetenz der Gemeinden, in ihrem Gebiet die Wohn- und die touristische Nutzung entsprechend der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft zu steuern. Diese Entscheidungen müssen vor Ort fallen, denn je nach Gemeinde und ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung kann es geboten sein, das touristische Angebot oder die Beibehaltung der dauerhaften Wohnnutzung zu fördern. Die Abwägung darüber kann und muss vor Ort erfolgen, weil die Belange der Wohnbevölkerung nicht in den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen von Eigentümern berücksichtigt werden müssen.

DStGB, Aktuelles v. 23.10.2017