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BVerwG: Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger – Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Mains erforderlich

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bei der Prüfung, ob die Verbesserung des Zustandes eines Gewässers durch eine Benutzung gefährdet wird, nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung abgestellt werden darf.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Betreiberin des Steinkohle- und Erdgaskraftwerks Staudinger bei Hanau erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse, durch die die Entnahme von Kühl- und Spülwasser aus dem und die Einleitung von Abwasser in den Main zugelassen wurde. Nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis wurde eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt.

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Der HessVGH hat die Klagen abgewiesen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft. Für die wasserrechtlichen Erlaubnisse selbst bestehe keine UVP-Pflicht. Menge und Schädlichkeit des Abwassers, insbesondere im Hinblick auf die Quecksilberbelastung, seien in den Erlaubnissen so gering gehalten worden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich sei. Durch Nebenbestimmungen werde hinreichend sichergestellt, dass es weder zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes komme noch eine Verbesserung verhindert werde. Die Schadstoffeinträge über die Luft seien in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Anlage berücksichtigt worden.

Das BVerwG hat auf die Revision des Klägers das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den VGH zurückverwiesen. Zwar bedarf es für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch hat der VGH eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint. Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden. Es muss vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden, zu der es weiterer Feststellungen durch den VGH bedarf. Die Klage gegen die Ende 2015 durch Zeitablauf erledigte Interimserlaubnis ist mangels besonderen Feststellungsinteresses des Klägers bereits unzulässig.

BVerwG, Pressemitteilung v. 02.11.2017 zum Urt. v. 01.11.2017 – BVerwG 7 C 25.15