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DStGB: Ländlicher Raum – Gleichwertige Lebensverhältnisse herstellen

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Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sieht die Förderung ländlicher Räume als Querschnittsaufgabe an. Ein Statement von Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

Es ist richtig, dass die Parteien bei den Sondierungsgesprächen die ländlichen Regionen verstärkt in den Blick nehmen. 70% der Menschen in Deutschland leben nicht in großen Städten. Die Politik hat sich viel zu lange sehr stark auf die Ballungsräume konzentriert. Aus unserer Sicht ist aber nicht die zukünftige Organisationsform entscheidend, sondern dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und die Stärkung der ländlichen Regionen in allen Politikfeldern mitgedacht wird. Es ist gut und wichtig, die Potenziale abseits der Ballungsräume zu erkennen und gezielt zu fördern. Für die kommenden Jahre wird dies eine klassische Querschnittsaufgabe, die alle Ressorts betreffen wird.

Der ländliche Raum bietet viele Chancen. So stehen bspw. in diesen Regionen mehr als eine Mio. Wohnungen zur Verfügung. Damit die Menschen wieder dorthin ziehen oder dort bleiben, brauchen wir eine bessere Breitbandinfrastruktur, eine leistungsfähige medizinische Versorgung und eine Stärkung der Mobilitätsinfrastruktur, vor allem im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs. Gerade mit Blick auf die weitere Breitbandförderung gilt es nun, alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen, um schnell und flächendeckend eine bessere Versorgung herzustellen. Dies muss Vorrang vor dem Ausbau von Gigabit-Netzen in den Großstädten haben.

Deutschland wird nur vorankommen, wenn wir ein gutes Zusammenspiel von städtischen und ländlichen Regionen organisieren. Dies in den nächsten Jahren umzusetzen, ist eine Erwartung, die wir an die kommende Regierung haben. Ein eigenes, auf den ländlichen Raum zugeschnittenes Ministerium kann sich dieser zwar Aufgabe prioritär widmen. Es darf allerdings nicht dazu führen, dass die Stärkung ländlicher Regionen in den anderen Ressorts aus dem Blick gerät.

DStGB, Statement v. 02.11.2017