Gesetzgebung

Bayerischer Städtetag: Städtetag gegen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

„Die Straßenausbaubeiträge sind ein unverzichtbares Finanzierungsmittel. Der Grundsatz war und ist unbestritten, dass derjenige, der mit einer kommunalen Einrichtung einen Sondervorteil erhält, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll. Die Forderung nach einer Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ist nicht zielführend, sondern verunsichert die Städte und Gemeinden“, sagt Bernd Buckenhofer, Geschäftsführer des Bayerischen Städtetags. Das Kommunalabgabengesetz bestimmt, dass Beiträge erhoben werden „sollen“ [red. Hinweis: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG]. Nach der bisherigen Lesart bedeutet „sollen“ für weit über 90% der bayerischen Städte und Gemeinden ein „müssen“.

Buckenhofer: „Die Straßenausbaubeiträge sind für die Erhaltung und Entwicklung eines sicheren und intakten Straßennetzes von herausragender Bedeutung. Kommunen müssen auf ihrem Wegenetz die Verkehrssicherheit der Menschen gewährleisten – Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger brauchen sichere Wege und gute Straßenbeleuchtung, auch für ihr Sicherheitsgefühl.“

Anzeige

Das kommunale Straßennetz muss so finanziert werden, dass ein sicherer Verkehrsfluss gewährleistet ist. Ein beträchtlicher Teil des kommunalen Straßennetzes ist älter als dreißig Jahre und die angespannte Haushaltslage in vielen Städten und Gemeinden lässt keine Möglichkeit für eine kommunale Vollfinanzierung über die Steuereinkünfte. Alternative nachhaltige Finanzierungsformen sind für Kommunen nicht in Sicht. Das Straßenausbaubeitragsrecht zieht bewusst diejenigen heran, die als Anlieger einer Straße einen Vorteil haben; nicht zuletzt die Güte der Verkehrsanschließung bestimmt den Wert des Eigentums und erlaubt dessen wirtschaftliche Nutzung.

Buckenhofer: „Mit der Entrichtung des Beitrags sichert der Eigentümer die Anbindung und den Wert seines Grundstücks.“

Bayerischer Städtetag, Pressemitteilung v. 09.11.2017

Redaktionelle Hinweise

Vgl. Riedl, BayVGH zur Beitragserhebungspflicht – Wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen?

Am 01.04.2016 ist die eine KAG-Novelle, die sich insbesondere mit der Reform des Erschließungs- und Straßenausbaubeitrags auseinandersetzt, in weiten Teilen in Kraft getreten. Die Novelle brachte insbesondere die Möglichkeit sog. „wiederkehrender Beiträge“ für Verkehrsanlagen. Diese können anstelle oder auch neben den Einmalbeiträgen erhoben werden. Zum diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahren sowie den entsprechenden Meldungen und Stellungnahmen vgl. hier.

Meldungen zum Thema „Straßenausbaubeitrag“: hier.