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VG Bayreuth: Erfolgreicher Eilantrag gegen Fraktionsausschluss

Die 5. Kammer des VG Bayreuth hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich die betroffene Antragstellerin gegen ihren Ausschluss aus der Stadtratsfraktion der CSU Neustadt bei Coburg wendet. Das Gericht hat der Antragsgegnerin aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit zuzulassen.

Zur Begründung hat das Gericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Ausschluss aus der Fraktion rechtsstaatlichen Minimalanforderungen nicht gerecht werde.

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Nach unwidersprochen gebliebenem Sachvortrag hätten für den Ausschluss der Antragstellerin auch das Fraktionsmitglied, in dessen Ermittlungsverfahren die Antragstellerin befragt worden sei, sowie dessen Prozessbevollmächtigter gestimmt. Beide hätten jedoch ein persönliches eigenes Interesse am Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion, so dass sie an der Abstimmung nicht hätten teilnehmen dürfen. Der Verstoß führe zur Ungültigkeit des Ausschlusses.

Hinzu komme, dass der Antragstellerin die Gründe für den Ausschluss nicht mitgeteilt worden seien. Dieses Unterlassen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar sei und zur Nichtigkeit des Fraktionsausschlusses führe.

Einzubeziehen sei ferner, dass ein Ausschluss aus der Fraktion nur das letzte Mittel der Wahl sein könne. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Äußerungen im Ermittlungsverfahren nicht an die Öffentlichkeit – auch nicht an andere Fraktionsmitglieder – gelangten.

Sollte der Inhalt einer Fraktionssitzung im Ermittlungsverfahren von der Antragstellerin tatsächlich falsch wiedergegeben worden sein und hätte die Fraktion sich dadurch in ihren Rechten verletzt gesehen, so hätte sie als milderes Mittel die ihrer Ansicht nach richtige Inhaltsdarstellung in diesem Verfahren darlegen können. Soweit es nur um die persönliche Betroffenheit eines Fraktionsmitglieds gehe, hätte dieses im Ermittlungsverfahren unter entsprechender Zeugenangabe selbst seine andere Ansicht darstellen können.

Schließlich seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss aus der Fraktion nicht gegeben. Mangels Begründung des Ausschlusses sei ein wichtiger Grund nicht erkennbar. Soweit aus den Äußerungen im gerichtlichen Verfahren darauf abgestellt werde, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung eine falsche Aussage gemacht habe, so ergebe sich hierfür mangels diesbezüglicher Ergebnisse im Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt. Im gerichtlichen Verfahren habe die Antragsgegnerin zudem darauf abgestellt, dass Ergebnisse aus einer Fraktionsbesprechung im Ermittlungsverfahren weitergegeben worden seien. Dies sei aber ebenfalls kein wichtiger Grund, da diese Inhalte keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterlägen, weswegen Äußerungen in Fraktionssitzungen, die für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren relevant sein könnten, von den Fraktionsmitgliedern nicht geheim gehalten werden müssten. Dies gelte erst Recht, wenn eine solche Geheimhaltungspflicht nicht von der Fraktion vorab schriftlich in einer Geschäftsordnung festgehalten worden sei. Soweit darauf abgestellt werde, dass ein Fraktionsmitglied fälschlicherweise verdächtigt worden sei, ein Gerücht verbreitet zu haben, so sei hierfür aus der Zeugenaussage kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Pressemitteilung des VG Bayreuth v. 27.11.2017 – B 5 E 17.872