Gesetzgebung

StMAS: Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I) beschlossen

Der Landtag hat heute das sog. Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I) beschlossen und damit die Zukunft der Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. „Kein anderes Bundesland hat einen so umfassenden und transparenten Beteiligungsprozess durchgeführt. Und kein Bundesland ist in der Umsetzung so weit fortgeschritten. Nach der durch das Bundesteilhabegesetz wichtigen Weichenstellung weg von der Fürsorge hin zur selbstbestimmten Teilhabe schreiten wir auf diesem Weg zügig voran. Deshalb bin ich stolz darauf, dass bereits heute das Bayerische Teilhabegesetz I beschlossen wurde“, so Bayerns Sozialstaatssekretär Johannes Hintersberger heute in München.

„Die Einführung der neuen Strukturen bedeutet konkret: mehr Entscheidungsfreiheit, mehr Selbstständigkeit, mehr eigene Verantwortung.“

Die wichtigsten Regelungen, die im Bayerischen Teilhabegesetz I getroffen werden:

  • Menschen mit Behinderung haben jetzt mit den Bezirken einen zentralen Ansprechpartner für alle Leistungen. Das ist eine erhebliche Erleichterung.
  • Das Budget für Arbeit wird in Bayern um 20% besser ausgestattet als im Bund. Denn wir wollen Menschen mit Behinderung eine echte Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt geben. Das gelingt nur mit einer attraktiven finanziellen Unterstützung, die Arbeitgeber überzeugt.
  • Menschen mit Behinderung werden künftig bei den sie betreffenden Angelegenheiten besser beteiligt, z.B. bei Verhandlungen zu neuen Rahmenverträgen. Wir reden mit den Betroffenen und nicht über sie.

„Wir haben jeden landesrechtlichen Spielraum ausgenutzt, um die Reform möglichst gut auszugestalten. Jetzt sind alle Beteiligten aufgefordert, die neuen Möglichkeiten zu nutzen“, so Hintersberger.

Pressemitteilung des StMAS Nr. 578 v. 07.12.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Stichworte zum Gesetzentwurf: landesrechtliche Umsetzung des BTHG (da das BTHG für die umzusetzenden Regelungen unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte vorsieht, müssen auch die Regelungen im Landesrecht gestaffelt in Kraft treten; dies hat zur Folge, dass die landesrechtlichen Änderungen in zwei Gesetzesvorhaben – BayTHG I: Inkrafttreten Januar 2018; BayTHG II: Inkrafttreten Januar 2020 – unterteilt werden müssen; in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden darf zunächst nur das BayTHG I; das Gesetzgebungsverfahren für das BayTHG II soll im Jahr 2019 folgen); Nutzung landesrechtlicher Regelungsspielräume (z.B. höheres „Budget für Arbeit“, das als echte Alternative zu der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgestaltet werden soll, oder anlasslose Qualitätsprüfungen durch die Kostenträger im Rahmen der Eingliederungshilfe); weitgehende Bündelung von Zuständigkeiten bei den Bezirken (Leistungen der Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und zur Sicherung des Lebensunterhalts); Pflicht der Sozialhilfeträger, für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich untereinander Kooperationsvereinbarungen abzuschließen; Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen („Nicht ohne uns über uns“); Vergütung bei den interdisziplinären Frühförderstellen; maximaler Zahlbetrag beim Budget für Arbeit; Erarbeitung des Instruments zur Bedarfsermittlung; Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen; Besetzung der Schiedsstelle/Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen; Umbenennung Integrationsamt in Inklusionsamt.