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BVerwG: Klagen gegen das Verbot des Vereins „Die wahre Religion“ zurückgenommen

Die gegen das Verbot des Vereins „Die wahre Religion“ erhobenen Klagen zweier Vereinsmitglieder, darunter des Gründers des Vereins, sind heute zurückgenommen worden. Das Verfahren vor dem BVerwG ist deshalb in der heutigen Verhandlung eingestellt worden. Der Verein selbst, der sich nach Einstufung des Bundesministeriums des Innern gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, hatte nicht gegen das Verbot geklagt. Damit ist die Verbotsverfügung bestandskräftig geworden.

Zum Hintergrund

Der Kläger zu 1. betrieb seit 2011 zusammen mit weiteren Personen, u.a. dem Kläger zu 2., in verschiedenen Städten Deutschlands Informationsstände, an denen unter Verwendung eines Logos mit der Aufschrift „LIES!“ und der Unterschrift „Im Namen deines Herrn, der dich erschaffen hat“ kostenlose Übersetzungen des Korans verteilt wurden. Mit Verfügung vom 25.10.2016 stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass sich die Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES! Stiftung“ bzw. „Stiftung LIES“ einschließlich näher bezeichneter Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Bei der Vereinigung handele es sich um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG, der 2005 vom Kläger zu 1. gegründet worden sei und unter seiner Führung über einen festen, die Vereinsaktivitäten tragenden Personenkreis von mindestens acht Personen (darunter der Kläger zu 2.) verfüge. Sie vertrete über ein Predigernetzwerk im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und anlässlich von öffentlichen Verteilaktionen sowie über das Internet Lehren, die auf einem extremistischen Verständnis der Scharia beruhten und im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stünden.

Die beiden Kläger hatten mit ihrer Klage geltend gemacht, sie hätten nie einer Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes angehört. Der 1. Revisionssenat hatte entsprechende Rügen der Kläger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 04.05.2017 – BVerwG 1 VR 6.16 – zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der verbotenen Vereinigung um einen Verein i.S.d. Vereinsgesetzes handelt.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 90 v. 19.12.2017 zum Beschl. v. 19.12.2017 – BVerwG 1 A 13.16