Gesetzgebung

StMAS: Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung [Änderung des AGSG]

Die Schuldner- und Insolvenzberatung soll künftig bei den Kommunen zusammengefasst werden. Darauf wies Bayerns Sozialstaatssekretär Johannes Hintersberger heute hin: „Die Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung ist aus fachlicher und finanzieller Sicht sinnvoll. Menschen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und überschuldet sind, haben so eine Anlaufstelle und erhalten dort Hilfe aus einer Hand. Auch die Beratungsstellen selbst profitieren von der Zusammenlegung. In der täglichen Arbeit lassen sich die unterschiedlichen Beratungsangebote kaum trennen und die Übergänge sind fließend.“

Die bayerische Staatsregierung hat mit dem Entwurf für eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Weichen für die Zusammenlegung gestellt. So wird eine kundenorientierte, schnelle und effiziente Beratung geschaffen. Weitere Vorteile sind beschleunigte Verfahren, einheitliche Abrechnungs- und Qualitätsstandards, eine effiziente Verwaltungsarbeit mit dem Nutzen von Synergien und eine bessere Ausstattung der Beratungsstellen. Ziel ist es, eine bayernweit flächendeckende Beratungsstruktur in allen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden anzubieten.

Derzeit sind die Zuständigkeiten für die Sicherstellung und Finanzierung der Beratungsangebote noch getrennt: Für die Schuldnerberatung sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig. Die Sicherstellung der Insolvenzberatung ist Aufgabe des Freistaats Bayern. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll die Insolvenzberatung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden delegiert werden. Den Kommunen werden die durch die Übertragung entstehenden Kosten vollständig erstattet. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Verbandsanhörung.

Pressemitteilung des StMAS Nr. 14 v. 07.01.2018

Redaktionelle Hinweise

  • Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: vgl. hier.