Streitgegenstand ist die Frage, ob für den Erlös aus dem Verkauf einer (in Teilen) gewerblich genutzten Immobilie Fremdenverkehrsbeiträge erhoben werden können. Voraussetzung ist, dass dem Beitragspflichtigen durch den Verkauf unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil erwuchs, der auf dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet beruht (vgl. Art. 6 Abs. 1 KAG). Das VG München hatte dies vorliegend verneint (Urt. v. 08.12.2016 – M 10 K 15.5363) wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch die Berufung zugelassen.
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(koh)