Gesetzgebung

StMAS: Bayerisches Teilhabegesetz I (BayTHG I) tritt am 17.01.2018 in Kraft – „Entscheidende Neuerungen für Menschen mit Behinderung – mehr Unterstützung, weniger Bürokratie“

Am 17.01.2018 tritt das Bayerische Teilhabegesetz I in Kraft. Der Freistaat hat dafür alle gesetzgeberischen Spielräume ausgenutzt, die das Bundesgesetz den Ländern einräumt: „Unser Ziel ist es, Menschen mit Behinderung bestmöglich zu unterstützen. Das Bayerische Teilhabegesetz bringt weniger Bürokratie, wichtige Anreize für neue Jobs und mehr Selbstbestimmung“, fasst Bayerns Sozialministerin Emilia Müller die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Drei Beispiele:

  • Leistungen aus einer Hand: Die Bezirke sind jetzt die entscheidenden Ansprechpartner für Menschen mit Behinderungen. Das bedeutet klare Zuständigkeiten und weniger Bürokratie.
  • Der Bund legt einen maximalen Lohnkostenzuschuss fest. Der ist dem Freistaat zu niedrig: „Wir wollen, dass Arbeitgeber mehr Menschen mit Behinderung einstellen und diese auch eine gerechte Entlohnung für ihre Arbeit bekommen. Deshalb haben wir diesen Maximalbetrag um 20% erhöht“, so Müller.
  • Die Bezirke können in Bayern unabhängig vom Vorliegen von Anhaltspunkten Qualitätsprüfungen bei den Einrichtungsträgern durchführen. So sollen zum Schutz der Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten bereits präventiv verhindert werden.

Mit dem Inkrafttreten ändert sich auch der Name der Integrationsämter. Sie sind bei allen Fragen zur Schwerbehinderung im Berufsleben direkter Partner für Beschäftigte und Arbeitgeber. Jetzt werden sie in Inklusionsämter umbenannt.

Pressemitteilung des StMAS Nr. 37 v. 15.01.2018

Redaktionelle Hinweise

Das Gesetz wurde bislang noch nicht im GVBl. verkündet.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.