Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 – BVerwG 1 C 39.16 / Weitere Schlagworte: Italien; unbeantwortetes Auskunftsersuchen (Info-Request) / Sonstiges: vgl. auch BVerwG 1 C 40.16, BVerwG 1 C 42.16 (siehe unten verlinkte Pressemitteilung)
Leitsatz:
AnzeigeIst in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien) internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären, soweit die Zulässigkeit eines erneuten Schutzantrags davon abhängt. Das gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist.
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- Zur Vorinstanz (BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008)