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BVerwG: Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet (4 C 5.16)

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 C 5.16 / Weitere Schlagworte: Wohnen i.S.d. BauNVO / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 CN 6.17

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.

  2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen.
  3. Kombiniert die Gemeinde das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen, muss sie städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung Rechnung tragen.