Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 C 5.16 / Weitere Schlagworte: Wohnen i.S.d. BauNVO / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 CN 6.17
Leitsätze:
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Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.
- Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen.
- Kombiniert die Gemeinde das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen, muss sie städtebaulichen Störpotenzialen im Rahmen der Abwägung Rechnung tragen.