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BVerwG: Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnungen in einem sonstigen Sondergebiet (4 CN 6.17)

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 CN 6.17 / Weitere Schlagworte: Wohnen i.S.d. BauNVO; „wesentliche Unterscheidung“ von einem allgemeinen Wohngebiet / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 – BVerwG 4 C 5.16

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung.

  2. Ein Gebiet, in dem das Wohnen als Nutzung zwar überwiegt, dem Aufenthalt in Ferienwohnungen aber ein das Gebiet mitprägender Anteil zukommen soll, unterscheidet sich i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich von einem allgemeinen Wohngebiet.