Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/20426 v. 30.01.2018). Dieser sieht die Festlegung der Zuständigkeiten für die Ausführung des Kulturgutschutzgesetzes des Bundes (KGSG) vor und in diesem Zuge einen neuen Art. 10 ZustG.
- Für die Entgegennahme von Zustimmungen des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KGSG sollen Kulturgut bewahrende Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft jeweils selbst zuständig sein. Im Übrigen wird die diesbezügliche Zuständigkeit auf das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übertragen.
- Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut, sofern eine Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 KGSG vorliegt, wird auf die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen übertragen.
- Schließlich wird als zuständige Behörde in allen übrigen Fällen das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst benannt.
Weitere Informationen
- Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
- Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
- Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.
(koh)